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Schadenmeldung

DSGVO und Unfall – was ist erlaubt?

Seitdem die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, gibt es kaum noch ein Vorbeikommen. Aber hat die DSGVO Einfluss, wenn es kracht? Inwieweit die DSGVO auch Autofahrer unterwegs betrifft, klärt der ARBÖ. Dabei geht es nicht um den unsichtbaren Datenaustausch diverser Systeme an Bord, sondern um den direkten Kontakt mit […]

Seitdem die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, gibt es kaum noch ein Vorbeikommen. Aber hat die DSGVO Einfluss, wenn es kracht? Inwieweit die DSGVO auch Autofahrer unterwegs betrifft, klärt der ARBÖ. Dabei geht es nicht um den unsichtbaren Datenaustausch diverser Systeme an Bord, sondern um den direkten Kontakt mit einem Unfallgegner. „Jeder Unfallgegner ist verpflichtet, die Personen- und Kfz-Daten bekannt zu geben. Kein Autofahrer kann sich nach einem Unfall auf die DSGVO beziehen und seine Identität verbergen.“, beruhigt ARBÖ-Jurist Mag. Peter Rezar. Wird der Nachweis der Identität verweigert, ist man verpflichtet, die Polizei zu rufen oder zur nächsten Polizeistelle zu fahren und den Unfall zu melden. Werden die Daten nicht gegenseitig ausgetauscht beziehungsweise wird nicht die Polizei eingeschaltet, kann Fahrerflucht bestehen. Bei einem Unfall im Ausland rät der ABRÖ, grundsätzlich die Polizei zu rufen. Auf das Ausfüllen des Unfallberichts nimmt die DSGVO ebenso keinen Einfluss. Wichtig zu wissen: Der Unfallgegner darf das Fotografieren der Sachlage nicht verbieten, da in diesem Fall rechtliches Interesse zur Beweissicherung vorliegt!

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