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BGH-Urteil beschert Gebrauchtwagenhändlern Rechtssicherheit

Gebrauchtwagenhändler dürfen weiterhin mit Kunden im Kaufvertrag eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist vereinbaren, ohne einen Rechtsbruch zu begehen.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist bei den Gebrauchtwagenbedingungen (GWVB) ist gültig, auch wenn sie derzeit der europäischen Rechtsprechung widerspricht. Das stellte der BGH fest. Was das für Autohändler bedeutet.

Gebrauchtwagenhändler dürfen laut BGH weiterhin in ihren Kaufverträgen eine verkürzte Verjährungsfrist hinterlegen.

Seitdem der Europäische Gerichtshof EuGH im Juli 2017 das Urteil erlassen hat, bei dem es um die Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln beim Kauf von gebrauchter Ware geht, herrschte im deutschen Handel Unsicherheit in Bezug auf die Verjährungsfristen.

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Denn das deutsche Recht erlaubt es, die Verjährungsfrist für Sachmängel bei gebrauchten Waren von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Das europäische Recht unterscheidet hingegen zwischen Verjährungsfrist und Haftungsdauer und erlaubt nur eine Verkürzung der Haftungsdauer. Diese Unterscheidung kennt das deutsche Recht jedoch nicht.

Nach europäischem Recht kann sich beispielsweise ein Käufer, nachdem die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, noch ein weiteres Jahr Zeit lassen, die Mängel zu beanstanden. Nach deutschem Recht muss der Käufer die Gebrauchtwagen reklamieren, bevor die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.

BGH-Urteil verschafft Klarheit

Mit seinem Urteil vom 18. November 2020 sorgte der Bundesgerichtshof (BGH) nun für Klarheit. „Der BGH hält die Regelung zur Verjährungsverkürzung für wirksam und beschert dem Handel Rechtssicherheit.“ Dieses Fazit zieht Marion Nikolic aus der Rechtsabteilung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), die das Urteil des BGH (VIII ZR 78/20) für den Autohandel einordnete.

Anlass war der Rechtsstreit zwischen einem Käufer und einem Autohändler. Der Käufer hatte im März 2017 einen gebrauchten BMW X6 gekauft. Im Kaufvertrag waren die GWVB zugrunde gelegt, die eine einjährige Verjährungsfrist vorsehen. Einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist meldete sich der Käufer wegen eines Mangels am Luftfederungssystem, den er selbst entdeckt und beseitigt hatte.

Kein Rechtsbruch durch einjährige Verjährungsfrist

Zwei weitere Mängel gab der Käufer nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist an und trat im Oktober 2018 vom Kaufvertrag zurück. Der Gebrauchtwagenhändler verwies jedoch auf die Verjährung.

Das BGH gab wie auch die beiden Vorinstanzen dem Händler recht: Für die nach Ablauf der Verjährungsfrist angeführten Sachmängel muss der Händler nicht haften. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei unwirksam. Der bereits beanstandete Mangel am Luftfederungssystem habe nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist geführt.

Auch die Entscheidung des EuGH habe keinen Einfluss. Bis zur Anpassung der deutschen Rechtsprechung in diesem Punkt sei sie weiterhin wirksam. „Die gesetzliche Vorschrift ist trotz Richtlinienwidrigkeit bis zu einer Neuregelung durch den deutschen Gesetzgeber weiterhin anzuwenden, sodass Vereinbarungen über die Verkürzung der Verjährungsfrist nach wie vor zulässig sind“, sagt Nikolic.

Gebrauchtwagenhändler dürfen also weiterhin mit Kunden im Kaufvertrag eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist vereinbaren, ohne einen Rechtsbruch zu begehen. Sobald das deutsche Recht dahingehend angepasst wurde, will der ZDK seine Mitglieder informieren.

05.01.2021 Autor: Doris Pfaff kfz-betrieb