Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15.05.2018, dass Videomaterial im Falle eines Unfalls im Haftpflichtprozess verwertet werden darf. Trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht sind Dashcam-Aufzeichnungen also nun laut BGH doch im Zivilprozess als Beweismittel zulässig. Vor allem sei hier die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu beachten. Auch führt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, da dieses durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt wird. Das Aufklärungsinteresse an der hierfür gespeicherten kurzen Filmsequenz sollte dabei im Vorrang stehen und nicht der Datenschutz Dritter.
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